Rechtsanwalt Jascha Briel  §
Strafverteidiger in Hamburg

Jugendstrafrecht Hamburg: Schutz & Verteidigung für Ihr Kind

Hat Ihr Kind Ärger mit der Polizei? Ob Ladendiebstahl, Körperverletzung, Drogenbesitz, Sachbeschädigung oder eine Sexualstraftat – für Eltern ist es zunächst immer ein verständlicher Schock, wenn Post von der Polizei, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft im Briefkasten liegt.

Als erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht in Hamburg (Schnelsen) stehe ich Jugendlichen (14–17 Jahre) und Heranwachsenden (18–21 Jahre) zur Seite. 

Mein Ziel im Jugendstrafrecht ist nicht der "Kampf im Gerichtssaal", sondern eine Lösung, die dem jungen Menschen die Zukunft nicht verbaut, strikt ausgerichtet am Leitbild "Erziehung statt Strafe" und dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

Das Einzugsgebiet meiner Kanzlei umfasst aufgrund der verkehrsgünstigen Lage in Hamburger Nordwesten (Schnelsen, Niendorf, Eidelstedt, Lurup) auch das nahe Umland, z.B. Pinneberg, Norderstedt und Elmshorn.

🚨 Sofort-Hilfe bei Vorladung & Anklage:

  1. Schweigen ist Gold: Keine Aussage bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder in der Schule.
  2. Keine Zugangsdaten herausgeben: Geben Sie keine PIN oder Passwörter von PC, Handy, Tablet oder Smartphone heraus.
  3. Erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren: Bewahren Sie ruhe und senden Sie das Schreiben (z.B. Vorladung oder Anklageschrift) direkt an: kontakt@rabriel.de. Ich prüfe sofort die Übernahme der Verteidigung und melde mich unverzüglich bei Ihnen zurück.

Als erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht in Hamburg begleite ich Jugendliche (14–17) und Heranwachsende (18–21). Mein Ziel ist eine Lösung, die keine Steine für den beruflichen Lebensweg und die Zukunft Ihres Kindes in den Weg legt.

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Tel.: 040 / 58 91 79 01
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Erziehung statt Strafe: Jugendstrafverfahren in Hamburg

Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) steht der Erziehungsgedanke im Fokus, so dass andere Spielregeln als bei Erwachsenen gelten. Es geht nicht um harte Strafen, sondern darum, Fehlentwicklungen zu korrigieren. Das Gesetz fragt: "Warum ist das passiert und wie verhindern wir, dass es wieder passiert?" Ich sorge dafür, dass Staatsanwaltschaft und Richter diesen pädagogischen Auftrag ernst nehmen.

Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Einzelnen

Nach der ersten Kontaktaufnahme laufen die ersten Schritte zu einer zielführenden Verteidigung Ihres Kindes im Regelfall wie folgt ab:

1. Akteneinsicht

Nach einer Ersteinschätzung und einem ersten gemeinsamen Gespräch prüfe ich zunächst die Beweislage. Ich fordere sofort die Ermittlungsakte zur Einsichtnahme an. Nachdem mir die Akteneinsicht gewährt wurde und ich den Sachverhalt rechtlich und tatsächlich überprüft habe, erläutere ich Ihnen und Ihrem Kind den Tatvorwurf und mögliche Verteidigungsansätze in einem ersten ausführlichen Besprechungstermin - ohne Vorwürfe, auf Augenhöhe.

2. Jugendhilfe  (JuHi) / Jugendgerichtshilfe

In Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachse kommt der Jugendgerichtshilfe aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht eine besondere Rolle zu. Daher wird jeder Jugendliche und jeder Heranwachsende der einer Straftat beschuldigt ist, zu einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe eingeladen. Wir bereiten dieses Gespräch nach Erhalt der Einladung gemeinsam vor, um die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung schon frühzeitig zu stellen. Ein positiver Bericht kann Gold wert sein!

3. Einstellung des Verfahrens

Ziel ist - in geeigneten Fällen - die geräuschlose Einstellung des Verfahrens (z.B. gegen Sozialstunden), idealerweise ohne Gerichtstermin und damit auch ohne Vorstrafe, im Rahmen der sog. Diversion. Dieses Ziel kann mit einer zielgerichteten Verteidigung insbesondere bei Ersttätern und jugendtypischen Delikten erreicht werden.

Häufige Vorwürfe in meiner Hamburger Kanzlei

Jugendliche testen Grenzen aus. Ich verteidige regelmäßig bei:

  • Eigentumsdelikten: Von Ladendiebstahl (oft "Mutprobe"), über Sachbeschädigung (z.B. Graffiti) bis hin zu schwerem Raub (z.B. "Abziehen" von Handys oder Markenkleidung).
  • Körperverletzung und Gewaltdelikte: Auseinandersetzungen und Schlägereien auf dem Schulhof oder am Wochenende im Hamburger Nachtleben auf dem Kiez / Reeperbahn. Oft wird hier vorschnell von "gefährlicher Körperverletzung" gesprochen, wenn mehrere beteiligt waren.
  • Btm-Verfahren: Besitz oder Handel ("Dealen") mit Cannabis oder Betäubungsmitteln (z.B. Kokain, Amphetamine und andere Drogen) auf dem Schulgelände oder in der Freizeit. Hier ist häufig besondere Vorsicht geboten, um die Führerschein-Zukunft nicht zu gefährden.
  • Sexualstraftaten: Besonders sensible strafrechtliche Vorwürfe wie sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.
  • Sprengstoffgesetz: Straftaten im Zusammenhang mit illegalen Silvesterfeuerwerk (sog. "Polenböller").
  • Verkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unerlaubte Benutzung von Kraftzfahrzeugen oder fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen (sog. "Trunkenheitsfahrt" oder "Rauschfahrt").
  • Cyber-Strafrecht: Beleidigung und Mobbing über Social Media / WhatsApp oder auch Verbreitung verbotener Bilder und Videos, z.B. kinder- und jugendpornographische Medien (z.B. sog. "Dickpics" oder Nacktbilder) oder Online-Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Lokale Kompetenz  in Hamburg & Umland

Die Hamburger Justiz ist in den Bezirken organisiert. Ich kenne die Strukturen bei der Staatsanwaltschaft Hamburg und den Gerichten und arbeite eng mit der Jugendgerichtshilfe (JuHi) zusammen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Durch meinen Standort in Schnelsen vertrete ich Ihr Kind nicht nur vor den Hamburger Amtsgerichten (Altona, Mitte, Wandsbek, etc.) und dem Landgericht Hamburg, sondern bin auch schnell an den Amtsgerichten im Umland: Pinneberg, Norderstedt, Elmshorn und Itzehoe.

Gerade im "Speckgürtel" ticken die Uhren oft etwas anders als in der Hansestadt – gut, wenn man beide Welten kennt.

Wie Sie Ihr Kind jetzt am Besten unterstützen

Für Eltern ist das Strafverfahren oft eine Zerreißprobe zwischen Enttäuschung, Wut und der Angst um die Zukunft des Kindes. Mein Rat: Seien Sie der sichere Hafen, nicht der zweite Richter.

Zu Hause sollten Sie das Thema ernst nehmen, aber keine Panik verbreiten. Überlassen Sie die juristische Bewertung mir. Wichtig ist, dass Ihr Kind merkt: "Wir stehen das zusammen durch."

In der Verhandlung vor dem Jugendrichter ist Ihre Anwesenheit als Erziehungsberechtigte meist möglich und auch sinnvoll (§ 67 JGG). Wir bereiten diesen Termin gemeinsam vor, damit Sie und Ihr Kind einen guten, reuevollen und stabilen Eindruck hinterlassen. Denn im Jugendrecht gilt: Je besser das soziale Umfeld funktioniert, desto milder urteilt das Gericht.

Pflichtverteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden

Grundsätzlich gelten für die Beiordnung als Pflichtverteidiger im Jugendstrafverfahren die gleichen Voraussetzungen ("notwendige Verteidigung") wie für Erwachsene, so dass eine Pflichtverteidigung vor allem bei schweren Straftaten oder komplexer Sach- und Rechtslage und unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen (oder der Eltern) in Betracht kommt.

Eine besondere Bedeutung bei insbesondere jungen Jugendlichen hat allerdings die Beiordnung als Pflichtverteidiger wegen der Unfähigkeit sich selbst zu verteidigen.

Ich übernehme auch Pflichtmandate im Rahmen einer Pflichtverteidigung und prüfe die Möglichkeit der Beiordnung bei jedem Mandat. Bei einer Pflichtverteidigung fällt in der Regel kein Gebührenvorschuss an, sondern ich rechne direkt mit der Staatskasse ab. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Staatskasse die angefallenen Kosten im Falle einer Verurteilung zurückfordern kann, was bei Jugendlichen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen.

Wenn Sie, bzw. Ihr Kind aufgefordert wurden einen Pflichtverteidiger zu wählen, machen Sie von diesem wertvollen Wahlrecht Gebrauch: Kontaktieren Sie RA Briel bevor das Gericht "irgendeinen Anwalt" beiordnet.

Kosten einer Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Sofern eine Pflichtverteidigung nicht in Betracht kommt, müssen die Kosten der Verteidigung selbst getragen werden. Die angefallenen Kosten werden nur im Falle eines Freispruchs vor Gericht von der Staatskasse erstattet.

Üblicherweise rechne ich im Jugendstrafrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wobei in besonders umfangreichen oder besonders komplexen Verfahren auch der Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (z.B. Pauschalhonorar oder Zeithonorar) möglich ist. Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Übersicht zu den Anwaltskosten im Strafverfahren.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

0 - 13 Jahre (Keine Strafmündigkeit)

Die Strafmündigkeit beginnt in Deutschland mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Das bedeutet, dass Jugendliche ab ihrem 14. Geburtstag für begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können, wobei hier auf das Alter zum Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Tat abgestellt wird. Daraus folgt, dass Kinder vor der Vollendung des 14. Lebensjahres nicht strafmündig sind und aus diesem Grund auch nicht wegen einer begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen, also bestraft werden können.

Je nach Schwere einer von Kindern begangenen Straftat oder bei einer Häufung von weniger schweren Delikten sind allerdings Maßnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Heimunterbringung, Anordnung der Erziehungsbeistandschaft, etc. ) durch das zuständige Jugendamt möglich.

14 - 17 Jahre (Jugendlicher, Anwendung des JGG zwingend)

Für Jugendliche zwischen Vollendung des 14. und Vollendung des 18. Lebensjahres gilt somit das Jugendgerichtsgesetz, welches einige prozessuale und sonstige Besonderheiten gegenüber dem normalen Erwachsenenstrafrecht aufweist und damit der besonderen Situation der noch in der geistigen und sittlichen Reifung und Entwicklung befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung trägt. Der Hauptanwendungsbereich für das Jugendstrafrecht / Jugendgerichtsgesetz sind also Straftaten die von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren begangen wurden.

18 - 20 Jahre (Heranwachsender, Anwendung des JGG möglich)

Heranwachsende zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und Vollendung des 21. Lebensjahres fallen grundsätzlich nicht unter den direkten Anwendungsbereich des JGG. Für diese gilt somit im Regelfall das normale Erwachsenenstrafrecht. Das Gericht muss allerdings auch auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren das Jugendstrafrecht anwenden, wenn dies geprüft und festgestellt hat, dass der Heranwachsende Täter zum Zeitpunkt der Tat von seinem Reifezustand und im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem jugendlichen gleichzusetzen war oder es sich um eine jugendtypische Verfehlung gehandelt hat. Oft gelingt es mir, das Gericht zu überzeugen, noch das mildere Jugendrecht anzuwenden (Reifeverzögerung oder jugendtypische Tat), um harte Erwachsenenstrafen zu vermeiden.

Ermittlung des Reifestandes des Heranwachsenden

Mittels einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden in Bezug auf die geistige und sittliche Entwicklung wird dessen Reifestand festgestellt, wobei maßgeblich ausschließlich die Reife des Täters zum Tatzeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist. Demnach ist ein Heranwachsender dann einem jugendlichen gleichzusetzen, wenn bei diesem noch "in einem größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken", bzw. zum Zeitpunkt der Tatbegehung wirkten.
Nicht entscheidend ist also, ob ein Heranwachsender generell noch den Eindruck eines jugendlichen bietet.

Die mitunter umfangreiche Erforschung der Persönlichkeit eines Heranwachsenden Täters ist somit auch eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, welche im Vorfeld durch Gespräche mit dem Heranwachsenden an dieser Beurteilung und Erforschung beteiligt ist. Im Rahmen dieser Gespräche wird regelmäßig nicht nur die Person des Heranwachsenden selbst, sondern ebenfalls seine allgemeine Lebenssituation und sein persönliches Umfeld begutachtet und in die Gesamtwertung mit einbezogen.

Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht weist im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten auf. Zu diesem Zweck werden in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die Normen der Strafprozessordnung (StPO) durch die des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) flankiert und teilweise ersetzt. 

Straftatbestände im Jugendstrafrecht

Zunächst handelt es sich beim Jugendstrafrecht im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vornehmlich um Prozessrecht und damit um formelles Recht. Das materielle Strafrecht, insbesondere also die Straftatbestände (meist aus dem StGB) welche bei Verwirklichung unter Strafe gestellt werden, behält auch bei Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes seine Gültigkeit. Welches Verhalten und welche Handlungen, bzw. Unterlassungen strafbar sind, unterscheidet sich zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht also grundsätzlich nicht.

Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Die normalen Rechtsfolgen (Geldstrafe und Freiheitsstrafe) aus dem Strafgesetzbuch (StGB) haben im Falle der Anwendbarkeit des JGG, also bei Verfahren gegen Jugendliche und sofern ein Heranwachsender Täter einem jugendlichen gleichgestellt ist, hingegen keinerlei Bedeutung. Maßgeblich im Jugendstrafrecht ist vornehmlich der Erziehungsgedanke, aus welchem folgt, dass die Persönlichkeit des Täters sowie das notwendige Maß zur erzieherischen Einwirkung auf diesen die Rechtsfolge hauptsächlich bestimmen und nicht eine abstrakte Strafandrohung im Gesetz.

Das Jugendstrafrecht verfügt daher über ein breites Instrumentarium an Reaktionsmöglichkeiten um möglichst individuell auf einen Täter und eine von diesem verübte Tat reagieren und notfalls erzieherisch einwirken zu können. Im Einzelnen stehen dem Jugendgericht als Rechtsfolgen zur Verfügung:

  • Erziehungsmaßregeln
    (z.B. Weisung an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, Arbeitsweisung, etc.)
  • Zuchtmittel
    (z.B. Verwarnung, Arbeitsstunden, Zahlungsauflage, Dauer-Jugendarrest bis 4 Wochen, Wochenend-/ Freizeitarrest)
  • Jugendstrafe
    (Freiheitsstrafe in Jugendstrafvollzugsanstalt ab 6 Monate Dauer)

Ist das Jugendstrafrecht immer milder als das Erwachsenenstrafrecht?

Man könnte den Eindruck bekommen, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts aus dem JGG stets zu einem milderen Ausgang eines Strafverfahrens im Vergleich zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts führt. Dies ist jedoch nicht grundsätzlich zu bejahen.

Aufgrund des Erziehungsgedankens kommt es zum Beispiel vor, dass Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur Anklage vor dem Jugendgericht kommen, welche in vergleichbaren Konstellationen - bei ausschließlicher Beteiligung von erwachsenen Tätern und ausschließlicher Anwendung des Erwachsenenstrafrechts - mitunter gem.  § 153 ff. StPO ohne Anklageerhebung eingestellt worden wären.

Hinzu kommt, dass gegen Erwachsene gem. § 153 ff. StPO eingestellte Verfahren lediglich für wenige Jahre im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert werden, wohingegen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, welche gem. § 45, 47 JGG eingestellt wurden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im Erziehungsregister eingetragen bleiben obwohl in beiden Fällen rechtlich gesehen keine Verurteilung erfolgte und somit die Unschuldsvermutung bestand hat.