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Teil-Legalisierung von Cannabis durch das KCanG

Neue Rechtslage | Neue Strafvorschriften | Tilgung von alten Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) - Teil 1 (Kurzüberblick)

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 01.04.2024 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen im Bezug auf die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabisprodukten (Marihuana, Haschisch, Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum vorgenommen.

Dieser Artikel soll einen ersten Kurzüberblick über einige der wesentlichen Gesetzesänderungen im Bezug auf die erfolgte Teil Legalisierung darstellen. Ein weiterer Artikel, mit Schwerpunkt auf den ab 01.07.2024 geplanten Anbauvereinigungen ist in Arbeit und wird hier zeitnah veröffentlicht.

Infolge der durch die Gesetzesänderung vorgenommenen Novellierung der Drogenpolitik sind durch die Teil-Legalisierung von Cannabisprodukten weitreichende Erleichterungen für Cannabiskonsumenten eingetreten, welche sich fortan - wenn Sie sich im neuen gesetzlichen Rahmen bewegen - bspw. durch den bloßen Besitz einer bestimmten Menge nicht mehr strafbar machen. Mehr dazu weiter unten auf dieser Seite.

Die Gesetzesnovelle geht allerdings auch mit verschiedenen, z.T. empfindlichen Strafschärfungen einher, z.B. was die Abgabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche betrifft. Hier beträgt die Mindeststrafe fortan 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Personen, welche in der Vergangenheit wegen eines nunmehr erlaubten Umgangs (insbesondere Besitz und Anbau) mit Cannabisprodukten bis 30g rechtskräftig verurteilt wurden, können die aufgrund dieser Verurteilungen existierenden Einträge im Bundeszentralregister (BZR) auf Antrag kündigen.
Eine entsprechende Antragstellung ist ab dem 01.01.2025 möglich.

Rechtsanwalt Jascha Briel unterstützt Sie hinsichtlich der Tilgung gern bei der entsprechenden Antragstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, inklusive Akteneinsicht - zum Festpreis in Höhe von 410,- €.  

Wieviel Cannabis darf ich jetzt besitzen?

In der Öffentlichkeit

Seit dem 01.04.2024 ist der öffentliche Besitz von bis zu 25g getrocknetem Cannabis (Marihuana oder Haschisch) zum Eigenkonsum unabhängig von der Höhe des Wirkstoffgehalts für Erwachsene ab 18 Jahren nicht mehr strafbewährt und mithin erlaubt.

Der Besitz von 25g - 30g Cannabis fällt ebenfalls unter keine Strafvorschrift, wird von den Ordnungsbehörden jedoch im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit, mit der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße verfolgt.

Der öffentliche Besitz von mehr als 30g Cannabis ist als Straftat strafbewährt und wird nach wie vor strafrechtlich verfolgt.

Zuhause

Im privaten Zuhause ist seit dem 01.04.2024 der Besitz von 50g getrocknetem Cannabis (Marihuana oder Haschisch) zum Eigenkonsum unabhängig von der Höhe des Wirkstoffgehalts für Erwachsene ab 18 Jahren nicht mehr strafbewährt und somit erlaubt.

Der Besitz von 50g - 60g Cannabis in der privaten Wohnung fällt ebenfalls unter keine Strafvorschrift, wird von den zuständigen Ordnungsbehörden allerdings im Wege des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, mit der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße verfolgt.

Der private Besitz von mehr als 60g Cannabis ist als Straftat strafbewährt und wird nach wie vor strafrechtlich verfolgt.

Öffentlicher Besitz

 

Bis zu 25g erlaubt
Über  25g - 30g Ordnungswidrigkeit
Über 30g Straftat

 

Privater Besitz

 

Bis zu 50g erlaubt
Über 50g - 60g Ordnungswidrigkeit
Über 60g Straftat

 


Wieviel Cannabis darf ich privat anbauen?

Jeder Erwachsene ab 18 Jahren darf in seinem privaten Bereich grundsätzlich bis zu 3 weibliche Cannabispflanzen anbauen.
Diese müssen allerdings vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie fremde Personen hinreichend geschützt sein, z.B. durch eine Abschließbare Tür oder Kammer.

Wo und wann darf ich kein Cannabis konsumieren?

Grundsätzlich gilt, dass Cannabis nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindern und Jugendlichen konsumiert werden darf. Wer sich diesem Verbot widersetzt, muss mit der Einleitung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.

Zudem ist der Konsum in und um öffentliche Sportstätten (z.B. Fußballstadion, Trainingsgelände, etc.) sowie im Umkreis von 100m um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Kitas, Spielplätzen, Jugendzentren, etc.) verboten. Wer dagegen verstößt, muss auch hier mit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.

In Fußgängerzonen ist der Konsum von Cannabis in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verboten. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerhalb dieser Zeit darf in Fußgängerzonen legal konsumiert (gekifft) werden, soweit der Konsum nicht durch die Nähe zu einer Kinder- und Jugendeinrichtung oder einer Sportstätte grundsätzlich untersagt ist.

In allen anderen Fällen ist der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit legal und stellt weder eine Straftat, noch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Darf ich in Kneipen / Bars / Clubs / Restaurants / Discotheken Cannabis konsumieren?

Diese Frage muss differenziert betrachtet werden.
Überall dort, wo auf Grundlage der Nichtraucherschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer das Rauchen (von Tabakwaren, wie z.B. Zigaretten) ausnahmsweise gestattet ist, z.B. in Raucherbereichen, auf Terrassen und in sonstigen Außenbereichen, in sog. Einraumgaststätten), ist seit dem 01.04.2024 grundsätzlich auch der Konsum von Cannabis durch Erwachsene über 18 Jahren legal.

Allerdings hat der jeweilige Hausrechtsinhaber (der Wirt, Eigentümer oder Besitzer, u.U. auch das Theken- oder Bedienpersonal, bzw. die Securitymitarbeiter) das Recht, den Cannabiskonsum in den jeweiligen Lokalitäten einzuschränken (z.B. auf gewisse Bereiche) oder auch vollständig zu untersagen.

 Falls Sie weitergehenden Beratungsbedarf rund um die Themen Teil-Legalisierung und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Konsums sowie des Anbaus zum Zweck des Eigenkonsums haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.

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