//Individuelle Strafverteidigung nach Maß
 

Der Ablauf des Strafverfahrens

Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens bildet die Strafprozessordnung (StPO), nach welcher sich die Ermittlungs- und Justizbehörden, die Gerichte sowie auch die Strafverteidiger richten müssen.

Das Strafverfahren findet in mehreren Abschnitten, sog. Verfahrensstadien statt:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Vollstreckungsverfahren

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die einzelnen Verfahrensstadien:

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Am Beginn eines jeden Strafverfahrens steht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Ein Ermittlungsverfahren wird von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet, sobald der Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat besteht.

Kenntnis von der möglichen Begehung einer Straftat können die Ermittlungsbehörden typischerweise durch Erstattung einer Strafanzeige durch den Geschädigten, eines Dritten oder durch eigene Beobachtungen, z.B. durch Polizeibeamte selbst erlangen.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, alle relevanten Tatsachen eines Lebenssachverhalts zu ermitteln, welcher unter Umständen mit einer strafbaren Handlung, bzw. Straftat in Verbindung steht, wobei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft - als Herrin des Ermittlungsverfahrens - ist, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Dazu zählen sowohl die Ermittlung der konkreten Tatumstände, als auch etwaiger Begleitumstände sowie die Ermittlung der Identität des Tatverdächtigen, etc.

Die Staatsanwaltschaft bedient sich üblicherweise der Polizei als Ermittlungspersonen, welche die eigentlichen Ermittlungen durchführen. Für Zwecke der Ermittlungen steht den Ermittlungsbehörden lt. StPO ein breites Instrumentarium an Werkzeugen zur Verfügung. Die wichtigsten sind:

  • Befragung und Vernehmung von Zeugen
  • Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung
  • Überwachung der Telekommunikation (Abhören von Telefonaten)
  • Vernehmung von Beschuldigten
  • Kriminalistische Ermittlungen am Tatort (Spurensicherung, z.B. Fingerabdrücke)
  • DNA-Vergleich
  • Eigene Ermittlungen durch Zugriff auf öffentlich verfügbare Informationen sowie behördeninterne Datenbanken (z.B. Einwohnermeldeamt)

Das Ermittlungsverfahren bildet demnach die Grundlage für das komplette Strafverfahren.

Durch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger können oftmals bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig Weichen für eine erfolgreiche Strafverteidigung gestellt und aktiv Einfluss auf den weiteren Ablauf oder den Abschluss des Ermittlungsverfahrens genommen werden.

Im Regelfall empfiehlt es sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren unter keinen Umständen, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder sonstigen Ermittlungsbehörden zu machen.

Um nicht Gefahr zu laufen, sich unnötig selbst zu belasten, sollten Sie sich bis zur Konsultation Ihres Strafverteidigers - z.B. Rechtsanwalt Jascha Briel - auf das Ihnen zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieser wird im Regelfall für Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte(n) beantragen und danach gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.  

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. In Betracht kommt die Erhebung der öffentlichen Anklage vor einem Strafgericht, die Beantragung eines Strafbefehls oder aber die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Öffentliche Anklage

Wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen als abgeschlossen erachtet und hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, wird regelmäßig Anklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben und das Ermittlungsverfahren geht in das sog. Zwischenverfahren (s.u.) über.

Erlass eines Strafbefehls / Strafbefehlsverfahren

Die Staatsanwaltschaft hat statt der Anklageerhebung ebenfalls die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht einen Strafbefehl zu beantragen. Dies geschieht z.B. regelmäßig dann, wenn der Beschuldigte geständig ist und keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gesehen wird.
Gibt das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls statt, erfolgt mit diesem eine Verurteilung in der im Strafbefehl aufgeführten Form. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts gleich.

Der erlassene Strafbefehl wird dem Beschuldigten, welcher nach Erlass des Strafbefehls formal zum Angeklagten wird, postalisch zugestellt. Nach Zustellung hat der Empfänger des Strafbefehls zwei Wochen Zeit, gegen diesen Einspruch einzulegen. Im Falle eines Einspruchs wird durch das Gericht eine ganz normale, mündliche Hauptverhandlung angesetzt und der Strafbefehl entfaltet keine rechtliche Wirkung. Sofern kein fristgerechter Einspruch eingelegt oder ein solcher zurückgenommen wird, entfaltet der Strafbefehl Rechtskraft und ist grundsätzlich nicht mehr angreifbar.

Es empfiehlt sich, unmittelbar nach Erhalt eines Strafbefehls Kontakt mit einem erfahrenen Strafverteidiger aufzunehmen. Dieser kann Sie über die Erfolgsaussichten eines evtl. Einspruchs beraten und diesen nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ggf. auch begründen. Darüber hinaus berät Sie Ihr Strafverteidiger über die weiteren Möglichkeiten, z.B. hinsichtlich der Beschränkung eines Einspruchs lediglich auf die Rechtsfolgen oder z.B. die Höhe eines mit dem Strafbefehl ausgeurteilten Tagessatzes einer Geldstrafe.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Neben der Erhebung der öffentlichen Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Durch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken.

Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen ein bestehender Anfangsverdacht gegen eine Person nicht erhärtet hat und demzufolge kein Tatverdacht mehr besteht. Ebenso muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach dieser Norm einstellen, wenn bei einem absoluten Antragsdelikt kein Strafantrag gestellt wurde, oder bei einem relativen Antragsdelikt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
In gesetzlich besonders normierten Fällen (z.B. Beleidigung) verweist die Staatsanwaltschaft einen Geschädigten bei nicht-bestehen des öffentlichen Interesses auf den Privatklageweg und stellt das öffentliche Ermittlungsverfahren ebenfalls ein.

Weitere Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bieten bspw. die §§ 153 ff. StPO, nach denen die Staatsanwaltschaft ein Verfahren z.B. aufgrund geringer Schuld einstellen kann, oder aber die Möglichkeit eröffnet gem. § 153a StPO z.B. durch Zahlung einer Geldauflage (keine Geldstrafe) das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverfolgung zu beseitigen und das Ermittlungsverfahren damit einzustellen.

Zwischenverfahren

Sofern die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und auch keinen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt, sondern direkt - durch Übersendung einer Anklageschrift an das zuständige Gericht - Anklage erhoben hat, geht das Verfahren in das sog. Zwischenverfahren über. Das Gericht übersendet Ihnen die Anklageschrift zur Kenntnis- und ggf. Stellungnahme und entscheidet nach einer gesetzten Frist über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens. In diesem Verfahrensstadium gilt der Beschuldigte fortan als Angeschuldigter.

Spätestens nach Erhalt der Anklageschrift empfiehlt es sich, einen Strafverteidiger zu kontaktieren und mit diesem das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten der Verteidigung zu besprechen. Im Regelfall wird Ihr Verteidiger bei dem zuständigen Gericht Akteneinsicht beantragen und Sie auf Grundlage der Ermittlungsakte beraten, ggf. eine Stellungnahme abgeben oder Beweisanträge stellen um das sich anschließende Hauptverfahren vorzubereiten.

Im Regelfall endet das Zwischenverfahren mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem anberaumen eines Termins zur (mündlichen) Hauptverhandlung. In geeigneten Fällen kann mit anwaltlichem Beistand jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Einstellung des Verfahrens oder z.B. auch der Erlass eines Strafbefehls bewirkt werden.

Hauptverfahren

Nachdem das Strafgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen hat, geht das Strafverfahren in das sog. Hauptverfahren über und der ehemals Angeschuldigte ist fortan Angeklagter.

Das Gericht bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung und lädt den Angeklagten, sowie evtl. Zeugen, etc. zu diesem. Sollten Sie als Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen, stehen dem Gericht diverse Möglichkeiten zur Verfügung, dessen Anwesenheit zu erzwingen (z.B. Vorführung durch die Polizei) oder für künftige Termine sicherzustellen (z.B. Inhaftierung). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann bei Ausbleiben des Angeklagten auch noch zu diesem Zeitpunkt ein Strafbefehl erlassen werden.

In der Hauptverhandlung wird der Tatvorwurf mündlich verhandelt, d.h. es werden Beweismittel eingebracht, evtl. Zeugen gehört und auch der Angeklagte erhält die Möglichkeit sich zum Tatvorwurf zu äußern.

Die Hauptverhandlung und damit auch das Hauptverfahren enden durch ein mündliches Urteil durch das Gericht, welches - sofern nicht innerhalb von einer Woche Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden, rechtskräftig wird. Aufgrund eines Strafurteils wird der Angeklagte entweder freigesprochen oder aber zu einer Strafe verurteilt, woran sich dann das Vollstreckungsverfahren anschließt.

Vollstreckungsverfahren

Im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe schließt sich an das Hauptverfahren das Strafvollstreckungsverfahren, unter Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft an.

Die zuständige Staatsanwaltschaft stellt bei Verurteilung zu einer Geldstrafe sicher, dass die Zahlungen erfolgen und eine ggf. bewilligte Ratenzahlung eingehalten wird. Sofern hier Unregelmäßigkeiten bestehen hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eine Ersatzhaft (Ersatzfreiheitsstrafe) zu beantragen, wobei ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht.

Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe lädt die Staatsanwaltschaft - sofern die Haft nicht unmittelbar nach der Verurteilung angetreten werden musste - den Verurteilten zum Haftantritt zu einem bestimmten Termin in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) und überwacht den Haftverlauf, etc.

 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos