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Strafrecht - Blog 

"Der Zweifel zählt - neues von der Defensivlinie"


Herzlich willkommen bei "Der Zweifel zählt - neues von der Defensivlinie".

In diesem Blog widmet sich Rechtsanwalt Briel aus Hamburg der kritischen Analyse der Strafjustiz und beleuchtet als Strafverteidiger regelmäßig kritisch aktuelle Urteile, Gesetzesinitiativen und Entwicklungen im deutschen Strafrecht. Der Kompass ist dabei klar: Ein liberales, rechtsstaatliches Verständnis der Verteidigung. Denn nur der begründete Zweifel an der Anklage schafft die Grundlage für ein faires Verfahren - und die Arbeit des Strafverteidigers ist dort gefragt, wo der Zweifel zählt. Bleiben Sie dran für kritische Einblicke!



27.10.2025

Warum die verschobene E-Akte in Strafverfahren eine Niederlage für den Rechtsstaat ist ⚖️

Die Nachricht schlägt bei der Anwaltschaft ein wie eine Granate, aber der Aufschrei bleibt trotzdem aus: Das Bundesministerium der Justiz (BMJV) hat die Frist für die verpflichtende Einführung der digitalen Strafakte (eAkte) ab dem 1. Januar 2026 im Stillen gekippt. Stattdessen wird eine “Opt-out”-Regelung geschaffen, die es den Bundesländern erlaubt, die Papierakte per Verordnung vorerst weiterzuführen. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde vom BMJV bereits veröffentlicht.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist dies ein Alarmsignal und ein weiteres Zeugnis für das Digitalisierungsversagen in der Justiz. Zehn Jahre Zeit für die Umsetzung wurden verspielt. Diese Entscheidung ist keine technische Notlösung, sondern eine politische Kapitulation, die direkt die Rechtsstaatlichkeit und die Effizienz des Strafverfahrens beeinträchtigt.

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Verzögerung von Verfahrensgarantien
Die Verschiebung ist für uns Strafverteidiger keine Bagatelle, sondern ein direkter Angriff auf die Verfahrensbeschleunigung und das Recht auf einen zügigen Prozess. Bis zum 1. Januar 2027 soll der Gesetzentwurf zur geplanten Opt-out-Regelung nun verabschiedet werden, wofür § 32 Abs. 1 StPO und das Einführungsgesetz zur StPO § 15 Abs. EGStPO n.F. geändert werden.

Was vom BMJV als “Ausnahme” bis Ende 2026 verkauft wird, ist faktisch die Freigabe und Manifestierung der Papierakte. Zwar ist im aktuellen Gesetzesentwurf die Möglichkeit des Opt-Out Verfahrens auf den 31.12.2026 begrenzt, doch eine weitere Verlängerung der Papierakte ist alles andere als ausgeschlossen und vor dem Hintergrund, dass den Ländern nunmehr der dringend notwendige Umsetzungsdruck entzogen wird sogar wahrscheinlich.

Dabei ist die E-Akte für die Strafjustiz insgesamt keine Belastung, sondern die Voraussetzung für einen effizienten Strafprozess durch eine effektive Verteidigung. Die Papierakte steht symbolisch für Ineffizienz, Aktenberge, vermeidbare Verzögerungen und eine große Portion “das haben wir hier schon immer so gemacht” – all das ist dem liberalen Rechtsstaatsprinzip unwürdig. Als Strafverteidiger kämpfen wir, dass Verfahren zügig und fair ablaufen; die Justiz selbst legt uns nun Steine in den Weg, obwohl mit Einführung der E-Akte die aktuellen und künftigen Hürden, welche sich aus immer umfangreicheren Ermittlungsakten ergeben, deutlich leichter genommen werden können.

Umfangreiche Smartphone-Auswertungen und hunderte Seiten Chatprotokolle sind nur eines von vielen Beispielen dafür, wie effiziente Sachverhaltsaufklärung - sei es durch die Ermittlungsbehörden oder durch die Verteidigung - mehr und mehr nur mit Hilfe digitalisierter Akten und zum Beispiel der Möglichkeit der Volltextsuche gelingen kann. Wo diese Möglichkeit der Verteidigung nicht von vornherein und ohne Umwege gegeben wird, gerät der Rechtsstaat zwangsweise zunehmend unter Druck und die Wahrheitsfindung der Gerichte wird unnötig erschwert.

Zehn Jahre vertane Chance - Versagen mit Ansage
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte existiert bereits seit 2017 - also aus der vor-Corona Ära - und wurde somit nicht unter dem Eindruck einer mit der Brechstange durchzusetzenden Digitalisierung beschlossen. Die Länder hatten fast ein Jahrzehnt Zeit, die für die Umsetzung nötige digitale Infrastruktur zu schaffen. Die jetzige Verschiebung ist die Quittung für jahrelange Inkompetenz und föderale Uneinheitlichkeit.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter beklagt eine unausgereifte “Bananensoftware“. Doch wer musste die Digitalisierung einst trotz unausgereifter Technik durchziehen? Die Anwaltschaft! Diese ist bereits seit dem Jahr 2022 verpflichtet, das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA) zu nutzen, obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch diverse, zum Teil umfangreiche Mängel und auch Sicherheitsbedenken bestanden, welche erst nach und nach mit der Zeit und nach einem Betreiberwechsel behoben werden konnten, bis das beA die heutige Stabilität und Zuverlässigkeit aufweisen konnte und aus dem Kanzleialltag oftmals kaum noch wegzudenken ist. 

Trotz zum Teil gänzlich unterschiedlicher Digitalisierungsgrade in den Ländern arbeitet die Anwaltschaft bereits digital über das beA und das Akteneinsichtsportal. Der Flaschenhals ist die Justiz und die Justizverwaltung, welche trotz genügend Vorbereitungszeit aus den damals beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach gemachten Fehlern nur unzureichend dazu gelernt hat, so dass nunmehr als scheinbarer einziger Ausweg die faktische Verschiebung der verpflichtende E-Akte in der Strafjustiz bleibt.

Das Versagen liegt hier nicht in der Technik, sondern vor allem im politischen Willen, die notwendigen Standards und Ressourcen zentral durchzusetzen und ausreichend zu finanzieren.

Die Realität erinnert zuweil an Realsatire
Aufgrund des föderalen Prinzips muss erwähnt werden, dass die Probleme bei der Einführung der digitalen Strafakte nicht alle Bundesländer und alle Bezirke gleichermaßen betreffen. Zu unterschiedlich ist hier jeweils der aktuelle Stand der Vorbereitung und Umsetzung, wobei auch hier die Komplexität häufig in den unterschiedlich gewählten Lösungen der einzelnen Justiz- und Polizeibehörden liegt. Aber während in einigen Bezirken in einigen Bundesländern die Umstellung auf die digitale Strafakte zumindest für aktuelle Verfahren gefühlt weitestgehend abgeschlossen ist, erinnert die Realität in anderen Bundesländern oftmals an Realsatire welche die Verteidigerarbeit unnötig erschwert, auch wenn man sich dort an der Digitalisierung versucht.

Doch selbst diese Mängel mit denen sich Strafverteidiger herumschlagen müssen, wie das beliebte “Akten-Puzzle” (Akte wird in hunderten Einzel-PDFs verschickt) oder PDF-Dateien ohne OCR Texterkennung - also nicht digital durchsuchbar - sind noch besser als die müßige und antiquierte Papierakte.

Gar nicht sprechen mag man über die oftmals bestehende Farce bei verschlüsselten Datenträgern mit uneindeutigen oder falschen Passwörtern (übermittelt per Telefax!). Die Kombination von hochverschlüsselten digitalen Beweismitteln (DVDs/Blurays auf denen z.B. Fotos oder Videos gespeichert sind) mit der archaischen, fehleranfälligen Übermittlung des Passworts per Fax ist nahezu absurd und steht symbolisch für die Diskrepanz zwischen Anspruch und gelebter Wirklichkeit in der Justiz.

Da passt es auch perfekt ins Bild, dass der Bund der Kriminalbeamten Schleswig-Holstein (BDK) am 30.08.2025 - also rund 9 Jahre nach dem Start der Testphase der E-Akte im Jahr 2016 - trotz nahender Frist für die Umsetzung dieser noch fordert, dass in der für die Polizei in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehenden Sofware weitere zwingend notwendige Funktionen wie u.a. die Texterkennung (zum digitalen Durchsuchen der Akte) und ein Aktenreader zum einfachen lesen der gesamten Akte statt nur einzelner Dokumente (zur Problematik siehe oben) noch implementiert werden müssen, damit ein effizientes Arbeiten mit der elektronischen Strafakte überhaupt möglich ist.

Rechtsanwalt Jascha Briel - 16:59:50 @ Strafrecht + Strafjustiz, Recht Allgemein, Sonstiges, Hinter den §§ | Kommentar hinzufügen

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